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Öffentliche Wege und Plätze

Öffentliche Wege und Plätze - uneingeschränkt zugänglich

Öffentliche Wege und Plätze sind solche Orte, die sich nicht in Privatbesitz befinden und daher rechtlich gesehen für jedermann zugänglich sind.

Umzäunte Privatgrundstücke gehören demnach nicht dazu und infolgedessen kann bei diesen der Zugang beschränkt werden bzw. bedarf der Zustimmung der Besitzer. Allerdings können öffentliche Wege und Plätze auch einen Parkplatz eines Supermarktes beinhalten, der nicht umfriedet ist, obwohl der Supermarkt im Privat- oder Gewerbebesitz ist. Ein Halter muss in Deutschland für jedes Fahrzeug, das er auf öffentlichen Wegen und Plätzen betreibt, eine Kfz-Haftpflichtversicherung nachweisen.

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